Schweizer Rat und Observatorium der Pferdebranche (COFICHEV)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Schweizer Rat und Observatorium der Pferdebranche (COFICHEV) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Sitz des Vereins ist Bern.
2. Zweck
Der Verein hat den Zweck
- die Gesamtheit der Pferdebranche zu beobachten, ihre Situation, ihre Entwicklung, ihre Chancen und ihre Risiken;
- eine zukunftsorientierte Vision der gesamten Pferdebranche in der Schweiz zu entwickeln und sie laufend zu aktualisieren, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, der sich daraus ergebenden Perspektiven und der Erwartungen der Branche;
- eine Plattform zu bieten für Gedankenaustausch, Überlegungen und Koordination der Akteure der Pferdebranche;
- dem Pferd und den mit ihm verbundenen Aktivitäten in der Gesellschaft die ihnen zukommende Stellung zu geben;
- die erarbeitete Vision zu verbreiten mit allem, was damit zusammenhängt;
- jene Elemente zu identifizieren, die die Realisierung der Vision fördern oder behindern könnten, um sie je nachdem zu unterstützen oder sich dagegen zu wehren;
- die Verbreitung von Wissen im Zusammenhang mit dem Pferd und der Branche zu fördern.
3. Finanzen
1 Um seinen Zweck zu erreichen, wird der Verein finanziert durch Spenden, Legate und Sponsorenbeiträge sowie durch allfällige Einnahmen durch seine Aktivitäten;
2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitglieder
1 Der Verein besteht aus höchstens 20 Mitgliedern, die alle natürliche Personen sind. Diese müssen die verschiedenen Aspekte der Branche wiederspiegeln.
2 Die Mitglieder sind ad personam gewählt und handeln als Experten, nicht als Vertreter einer Organisation.
3 Die Mitglieder versammeln sich periodisch entsprechend den Bedürfnissen. Sie genehmigen die Ergebnisse der Tätigkeiten und die Stellungnahmen des Vereins mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
5. Aufnahme
1 Die Kandidatur eines neuen Mitgliedes muss durch ein amtierendes Mitglied vorgeschlagen werden.
2 Die Aufnahme eines Mitgliedes wird durch die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit entschieden.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Demission;
- durch Ausschluss;
- durch Ableben.
7. Demission und Ausschluss
1 Die Demission aus dem Verein ist jederzeit möglich. Sie ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
2 Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen werden, falls dessen Tätigkeiten oder sein Verhalten dem guten Funktionieren oder dem Ruf des Vereins schaden. Der Ausschluss muss durch die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.
8. Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
c) die Rechnungsrevisoren.
9. Die Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
2 Die Mitglieder werden schriftlich einberufen spätestens zwei Wochen vor dem für die Generalversammlung festgelegten Datum; die Traktandenliste muss der Einladung beiliegen.
3 Die Generalversammlung hat die folgenden unumstösslichen Kompetenzen:
f) Auflösung des Vereines.
4 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme; die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst, ausser bei der Aufnahme oder dem Ausschluss von Mitgliedern und der Auflösung des Vereines, wo die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen nötig ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Versammlung.
5 Im Prinzip wird die Generalversammlung durch den Präsidenten des Vorstandes geleitet. Im Falle seiner Abwesenheit bezeichnet die Versammlung ihren Präsidenten.
10. Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereines: einem Präsidenten, einem Sekretär und einem Schatzmeister.
2 Der Vorstand stellt die Administration des Vereines sicher und führt die laufenden Geschäfte.
3 Er kann gewisse administrative Aufgaben an Dritte delegieren, ungeachtet, ob diese Mitglied des Vereines sind.
11. Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, die die Rechnung kontrollieren und mindestens einmal jährlich Stichproben vornehmen.
12. Unterschrift
Verbindlich ist die Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes.
13. Haftung
Die finanziellen Verbindlichkeiten betreffen nur das Vermögen des Vereines. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Fusion, Auflösung
1 Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
2 Die zu begünstigenden Organisationen werden anlässlich einer Auflösungsversammlung bestimmt.
3 Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss einer Auflösungsversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
15. Inkrafttreten
1 Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 14. August 2014 genehmigt und ersetzen die durch die Gründungsversammlung vom 5. Juni 2013 in Bern genehmigten Statuten. Sie sind gleichentags in Kraft getreten.
2 Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und dem französischen Text ist der französische Text massgebend.
Bern, den 14. August 2014
Schweizer Rat und Observatorium der Pferdebranche COFICHEV