COFICHEV

Agrarpolitik 2014-2017: Ergebnisse der Anhörung über die Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat hat am 23. Oktober 2013 die Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 (AP 14-17) verabschiedet. Kernstück ist die neue Direktzahlungsverordnung. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Differenzierung zwischen Heim- und Nutztieren bei Tieren der Pferdegattung (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung)
Auf eine landwirtschaftsrechtliche Differenzierung zwischen Heim- und Nutztieren bei Tieren der Pferdegattung wird aufgrund der Anhörungsergebnisse verzichtet.

Beitrag für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (RGVE)
Der heutige Beitrag (690 Fr. pro RGVE der Pferdegattung und Jahr) für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere wurde gestrichen Die Mittel der tierbezogenen Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (RGVE-Beitrag) und für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen (TEP-Beitrag) werden grundsätzlich in eine flächenbezogene Zahlung zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität (Versorgungssicherheitsbeiträge) umgelagert.

Tierwohlbeiträge (Direktzahlungsverordnung, Anhang 7)
Die Beiträge für BTS betragen 90 fr. pro GVE und Jahr für über 30 Monate alte Tiere der Pferdegattung (weibliche und kastrierte männliche Tiere, Hengste). Die Beiträge für RAUS betragen 190 fr. pro GVE und Jahr für Tiere der Pferdegattung (neu; 180 fr. im Entwurf).

Die Ethoprogrammverordnung (SR 910.132.4) wurde aufgehoben (Integration der aktuellen Vorschriften in die neue Direktzahlungsverordnung)

Tierschutz (Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben; Anhang 1)
Kontrolle der Anbindehaltung von Freibergerpferden alle 4 Jahre für Ganzjahresbetriebe (ohne Änderung) und alle 8 Jahre für Sömmerungsbetriebe (neu).

Pferdezucht (Zuchtverordnung)
Art. 24 Abs. 3: Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, tierschutzkonform gehaltene Stuten (ersetzt nicht angebundene Stuten) mit einem im Beitragsjahr identifizierten und im Herdebuch eingetragenen sowie in der Tierverkehrsdatenbank registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.

Art. 24 Abs. 3: Der Verband zieht (ersetzt kann … beiziehen)für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei.

Mehr dazu: Bundesamt für Landwirtschaft

Diese Webseite benutzt Cookies für Statistiken, zur Seitenoptimierung und für zielgerichtetes Marketing. Mit der weiteren Benutzung dieser Seite akzeptieren Sie den Einsatz von Cookies zu diesen Zwecken. Lesen Sie hier mehr.