Betroffen sind vor allem die Tierschutzverordnung (TSchV) und die Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren.
- Die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere liegt weiterhin in erster Linie bei deren Halterinnen oder Haltern. Wer Veranstaltungen, etwa Ausstellungen oder Sportanlässe, organisiert, muss neu dafür sorgen, dass die Tiere von kompetenten Personen betreut werden (Art. 30a TSchV: Pflichten der beteiligten Personen).
- Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden. Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein (Art. 59, Abs. 4 und 5).
- Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten (Art. 61, Abs. 4).
Die Änderungen sind am 1. März 2018 in Kraft getreten.
Unterlagen
- BLV: Medieninformation (html)
- Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (PDF, 353 kB)
- Erläuterungen zur Revision der Tierschutzverordnung 2017 (PDF, 656 kB)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (PDF, 247 kB)
- Tierschutzverordnung (PDF, 800 kB)